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Export Schweiz (Ausfuhr Schweiz)
Die Schweiz ist ein „Drittland“, d.h. nicht der Europäischen Gemeinschaft zugehörig. Daher müssen alle Handelswaren, die in die Schweiz geliefert werden, zollrechtlich angemeldet werden. Grundsätzlich sind dabei einigen aufgeführten Papiere notwendig. Darüber hinaus kann der Warenempfänger andere Unterlagen benötigen und anfordern, wie zum Beispiel Packlisten oder ein Ursprungszeugnis.
Der Ware ist eine Handelsrechnung beizufügen. Die Handelsrechnung muss alle üblichen Angaben gemäß Rechnungslegungsvorschriften enthalten. Normalerweise ist diese Rechnung ohne Mehrwertsteuer auszustellen. Auf die Steuerbefreiung verweisen Sie dabei mit dem Hinweis „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass die Ware nachweislich in die Schweiz gelangt ist. Belegt wird dies zum Beispiel durch eine „Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“, die Speditionen ausstellen. Eine andere möglichkeit ist die vom Grenzzollamt abgestempelte Kopie der Handelsrechnung. Wenn Sie nachweisen können, dass es sich um präferenzbegünstigte Ursprungswaren handelt, dann ist auf der Rechnung eine Ursprungserklärung nach verbindlich vorgeschriebenem Wortlaut abzugeben. Siehe den Abschnitt „Warenverkehrsbescheinigung“.
Wegen eines Präferenzabkommens zwischen der EG und der Schweiz kann bei Direktexporten unter bestimmten Voraussetzungen und unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung eine zollfreie Einfuhr erfolgen. Geschieht die Ausfuhr durch einen Exporteur, der nicht Hersteller der Waren ist, benötigt dieser eine Lieferantenerklärung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft, um die Warenverkehrsbescheinigung beantragen zu können.
Einfuhrzollabfertigung
Auf Schweizer Seite der Grenze erfolgt unter Verwendung der Vordrucke der Schweizer Zollverwaltung eine Einfuhranmeldung. Die Anmeldung der Waren erfolgt über die Tarifnummer. Die erste 6 Stellen der Tarifnummer sind identisch mit der Statistischen Warennummer, die für die Ausfuhranmeldung ermittelt wurde. Für Waren ohne Präferenzursprung können Zölle erhoben werden die sich bemessen am Schweizer Zolltarif.
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